§ 25 Abs 4 Z 1 GSVG - Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 bis Z 3 GSVG (sogenannte „alte Selbstständige“) kommt gemäß § 25 Abs 4 Z 1 zweiter Satz GSVG in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eine geringere fixe Beitragsgrundlage von € 537,78 zur Anwendung (begünstigte Neuzugangsgrundlage), „sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat“. Die in diesem Nebensatz formulierte Einschränkung der Begünstigung betrifft ausschließlich Fälle, in denen innerhalb des genannten Zeitraumes eine Pflichtversicherung als „alter Selbstständiger“ gegeben war. Eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als „neuer Selbstständiger“ schließt somit die Begünstigung des § 25 Abs 4 Z 1 zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung iSd § 2 Abs 1 Z 1 bis Z 3 GSVG nicht aus.