VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0135
§ 9, § 10 AlVG - Nach § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.