§ 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 10 EStG - Die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Auch die Ausbildung in einem Zweit- bzw Nebenberuf ist daher abzugsfähig, sofern ein konkreter Plan zur künftigen Einnahmenerzielung daraus besteht.
VwGH 15. 9. 2011, 2008/15/0321