§ 4 Abs 2 ASVG - Kauft ein Festspielveranstalter von einer ausländischen Produktionsfirma eine gesamte Opernproduktion in der Weise zu, dass gegen ein Pauschalentgelt das gesamte Ensemble in vereinbarter Anzahl unter Angabe des Probenzeitraums sowie der Zahl der Vorstellungen zur Verfügung gestellt wird, wobei im Pauschalentgelt auch die Kosten für Requisiten, Möbel, Schuhwerk, Masken, Perücken und anderes enthalten sind, ist von einem echten Werkvertrag zwischen dem Veranstalter und der Produktionsfirma - und nicht von einer „Werkvertragsüberlassung“ iSd § 4 Abs 2 AÜG - auszugehen, sodass hinsichtlich der von der Produktionsfirma zur Verfügung gestellten Künstler keine SV-Beitragspflicht beim inländischen Veranstalter gegeben ist.