§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a und lit e EStG - Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann - der geänderten Rechtsprechung des BFH folgend - auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet bzw diesen Haushalt beibehält (hier: Haupthausstand in Russland für die Zeit der fremdenrechtlichen Unmöglichkeit des Familiennachzugs). Als Werbungskosten abziehbar sind nur die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort und die Aufwendungen für Familienheimfahrten; die Aufwendungen der wegverlegten Hauptwohnung gehören hingegen zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.