§ 264 Abs 4 ASVG - Hat ein Versicherter in den letzten beiden Kalenderjahren vor seinem Tod infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit ein im Vergleich zu früher vermindertes Einkommen bezogen, ist bei Berechnung der seiner Ehefrau zustehenden Witwenpension der Bemessungszeitraum hinsichtlich des Einkommens des Verstorbenen nur dann von 2 auf 4 Jahre zu verlängern, wenn die Verminderung des Einkommens des Verstorbenen infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod eingetreten ist. Führte die Krankheit des Versicherten hingegen schon rund 3 Jahre vor seinem Tod zur Gewährung einer Arbeitsunfähigkeitspension und damit zu einer Minderung des Einkommens gegenüber seinem Aktivbezug, ist der 2-jährige Beobachtungszeitraum maßgeblich.