OGH 18. 5. 2011, 7 Ob 85/11t
§ 22, § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG - Weigert sich ein Handelsvertreter, die vom Unternehmer vertriebene Biolinie bei einer bestimmten Messe zu bewerben, stellt dies keinen wichtigen Vertragsauflösungsgrund für den Unternehmer dar, wenn dieser sich zuvor weigerte, die dem Handelsvertreter für den Vertrieb eben dieser Biolinie zustehende Provision vollständig zu bezahlen. Der Ausgleichsanspruch besteht somit zu Recht.