§ 4 Abs 1, § 9 BEinstG, § 21c RAO - Der Berechnung der für die Pflichtzahl und die Ausgleichstaxe nach dem BEinstG maßgeblichen Gesamtzahl der Dienstnehmer eines Unternehmens kann nicht zwingend die von der Gebietskrankenkasse auf dem Dienstnehmerkonto des Unternehmens angeführte Personenzahl zugrunde gelegt werden. Die zur Sozialversicherung gemeldeten Personen sind vielmehr nur dann in die Berechnung der Ausgleichstaxe einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG beschäftigt sind.