Art 49 AEUV - Bei Sitzverlegung von Gesellschaften zwischen Mitgliedstaaten darf der Herkunftsmitgliedstaat nicht realisierte Wertzuwächse besteuern, die unter seiner Steuerhoheit vor der Sitzverlegung erzielt wurden (hier: unter niederländischer Steuerhoheit angefallener Währungsgewinn). Der Herkunftsmitgliedstaat darf eine solche Schlussrechnungssteuer im Wegzugszeitpunkt endgültig - ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse - festsetzen; er muss der emigrierenden Gesellschaft allerdings die Wahl lassen zwischen der sofortigen Zahlung und der aufgeschobenen Einziehung dieser Schuld.