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EuGH: Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften

Lohnsteuer und AbgabenARD 6201/7/2012 Heft 6201 v. 20.1.2012

Art 49 AEUV - Bei Sitzverlegung von Gesellschaften zwischen Mitgliedstaaten darf der Herkunftsmitgliedstaat nicht realisierte Wertzuwächse besteuern, die unter seiner Steuerhoheit vor der Sitzverlegung erzielt wurden (hier: unter niederländischer Steuerhoheit angefallener Währungsgewinn). Der Herkunftsmitgliedstaat darf eine solche Schlussrechnungssteuer im Wegzugszeitpunkt endgültig - ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse - festsetzen; er muss der emigrierenden Gesellschaft allerdings die Wahl lassen zwischen der sofortigen Zahlung und der aufgeschobenen Einziehung dieser Schuld.

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