BMF 31. 10. 2011, BMF-010221/1433-IV/4/2011, EAS 3242
Das DBA-Großbritannien sieht für Fälle eines Wegzugs nach Großbritannien in Art 13 Abs 5 eine zeitliche Verzögerung des Verlusts des Besteuerungsrechts Österreichs vor. Denn nach dieser Bestimmung geht bei einem Wegzug nach Großbritannien das österreichische Besteuerungsrecht erst nach Ablauf von 3 Jahren verloren, falls Großbritannien den Veräußerungsgewinn nicht besteuern sollte.