§§ 8 ff UbG, § 85, § 89 BSVG, § 144 ASVG - Wird ein Versicherter aufgrund einer psychischen Erkrankung (hier: „gereizte Manie“) von einem Amtsarzt in eine psychiatrische Abteilung eingewiesen und mit dem Rettungswagen von seiner Wohnung in die Krankenanstalt überstellt, sind die Transportkosten von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit der psychischen Erkrankung und kein „Asylierungsfall“ im Sinne einer Unterbringung aus rein öffentlichem Interesse (zB zur Abwehr befürchteter Schäden) gegeben ist. Für die Leistungspflicht der Krankenversicherung ist daher wesentlich, ob der Transport (auch) dazu diente, die stationäre Behandlung der beim Versicherten vorgelegenen „gereizten Manie“ zu ermöglichen.