§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung behauptet (hier: wegen Nichteinhaltung der als Betriebsvereinbarung geltenden betrieblichen Disziplinarordnung), ist ein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu erheben. Dazu ist der BR jedoch nur im Rahmen seines Klagerechts nach § 54 Abs 1 ASGG legitimiert, jedoch nicht, wenn es nur um einen einzigen Arbeitnehmer geht.