§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG - Wurde eine Disziplinarordnung auf Seiten der Arbeitnehmer von einem unzuständigen Belegschaftsorgan abgeschlossen (hier: Abschluss der „Disziplinarordnung 2004“ durch den zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zuständigen Zentralbetriebsrat der ÖBB), ist sie rechtsunwirksam und erlangt auch nicht „auf einzelvertraglicher Basis“ dadurch Geltung, dass sich der Arbeitnehmer auf ein Disziplinarverfahren nach dieser Disziplinarordnung einlässt.

