§ 105 Abs 3 Z 2, § 106 ArbVG - Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 105 und § 106 ArbVG kommt ausschließlich den Arbeitnehmern iSd § 36 Abs 1 ArbVG zu. Insoweit daher das Gesetz für die Anfechtung einer Kündigung bzw Entlassung wegen Sozialwidrigkeit ua eine Beschäftigungszeit von mindestens 6 Monaten im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, voraussetzt, wird eine (durchgängige) 6-monatige Wartezeit als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG gefordert. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 ArbVG, die zuvor als „einfache Arbeitnehmer“ im Unternehmen beschäftigt waren, beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die 6-monatige Wartezeit neu zu laufen; frühere Dienstzeiten als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG sind daher für die Erfüllung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen.

