§ 33 Abs 1, § 111 Abs 1 Z 1 ASVG - Beauftragt der Geschäftsführer eines Unternehmens einen seiner Mitarbeiter mit der Durchführung der erforderlichen SV-Meldungen, hat er ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das sicherstellt, dass die Meldungen an die Gebietskrankenkasse stets rechtzeitig durchgeführt werden. Wird daher mangels eines begleitenden Kontrollsystems erst nach einigen Tagen bemerkt, dass die vom zuständigen Mitarbeiter per Fax durchgeführten Mindestangaben-Meldungen aus technischen Gründen nicht erfolgreich waren, trifft den Geschäftsführer ein Verschulden an der Meldepflichtverletzung.