VwGH 29. 4. 2011, 2008/09/0246
§ 28 AuslBG, § 34 Abs 1 Z 17 StGB - Eine erst im Rechtsmittelverfahren (in der Berufung) bekundete Schuldeinsicht des der verbotenen Ausländerbeschäftigung Beschuldigten kann nicht mehr als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 17 StGB („reumütiges Geständnis“) zugute gehalten werden. (Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen)