§ 4 Abs 2 AuslBG - Auch wenn im Gesellschafteraufnahmevertrag von einer Beteiligung des neuen ausländischen Gesellschafters durch die Einbringung von Arbeitsleistungen nicht die Rede ist, kann die in § 2 Abs 4 AuslBG normierte Vermutung des Vorliegens einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung nicht als widerlegt angesehen werden, wenn bei der Personengesellschaft die Verwertung der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter im Vordergrund steht und darüber hinausgehende unternehmerische Entscheidungen, auf die der Ausländer einen wesentlichen Einfluss ausüben will und aus denen seine Selbstständigkeit abgeleitet werden soll, nicht anfallen bzw nicht erforderlich sind.