§ 24 Abs 1, § 47 AlVG - Wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) von Amts wegen eingestellt oder neu bemessen, ist davon der Arbeitslose nur durch eine einfache Mitteilung des Arbeitsmarktservice zu informieren; ein bekämpfbarer Bescheid ist nur auszustellen, wenn dies der Versicherte binnen 4 Wochen nach Zustellung der Mitteilung verlangt. Erhebt jedoch ein (nicht rechtsfreundlich vertretener) Arbeitsloser bereits gegen die Mitteilung über die Neubemessung seines Leistungsbezugs „Berufung“, aus der eindeutig erkennbar ist, dass er die Neubemessung bekämpft, darf das AMS die „Berufung“ nicht sogleich als unzulässig zurückweisen, sondern hat zuvor ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und dadurch dem Arbeitslosen die Möglichkeit zu geben, seine Eingabe im Sinne eines Antrages auf Bescheiderlassung klarzustellen.