§ 10 Abs 1 Z 3 AlVG - Ist ein Langzeitarbeitsloser weder in der Lage, die realen Bedingungen am aktuellen Arbeitsmarkt einzuschätzen, noch die für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben erforderlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, sodass eine Vermittlung auf dem regulären Arbeitsmarkt ohne Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erfolgversprechend scheint, ist es - bei Einhaltung der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien - zulässig, ihn zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt in Form eines sozialarbeiterisch begleiteten Arbeitstrainings in einem geeigneten Betrieb für die Dauer von einem Jahr zu verpflichten.