Erlass des BMF vom 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011 (LSt-Protokoll 2011)
Eine Gefahrenzulage ist im KV dem Grunde und der Höhe nach geregelt. Der KV enthält keine Ermächtigung, die Zulage anders zu regeln. Darüber hinaus besteht in einem Betrieb eine innerbetriebliche Regelung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, nach der eine höhere Zulage als nach dem anzuwendenden KV zusteht.