§ 8 Abs 2, § 19a Abs 2a BEinstG, Art 20 Abs 2 B-VG - Auch nach der BV-G-Novelle BGBl I 2008/2 kommt der Berufungskommission beim BMASK als letztinstanzlicher Behörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung eines begünstigten Behinderten Tribunalcharakter iSd Art 6 EMRK zu. Durch die Neufassung des Art 20 Abs 2 B-VG wurde eine Ermächtigung zur zukünftigen Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsorgane durch einfaches Gesetz normiert, die Weisungsfreiheit der bereits weisungsfrei eingerichteten Berufungskommission wurde jedoch nicht beseitigt. Die Anträge des VwGH auf Aufhebung des § 19a Abs 2a erster Satz BEinstG wurden somit abgewiesen.