OGH 3. 5. 2011, 10 ObS 43/11p
§ 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV - Der für die Zubereitung von Mahlzeiten gemäß § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestwert von einer Stunde pro Tag umfasst die Zubereitung aller üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, eventuell Jause und Abendessen) sowie das mundgerechte Zubereiten der Speisen und das Reinigen des Geschirrs sowie der Kochstelle.