§ 4 Abs 3 und Abs 4 Oö PGG, § 4 Abs 3 und Abs 4 BPGG - Der Umstand, dass der geistig schwer behinderte 8-jährige Pflegebedürftige nach dem Heimtransport von der Schule nicht allein gelassen werden kann, beim Spielen im Garten die Mutter sehen will, in für ihn neuen Situationen ängstlich reagiert und jede Nacht einmal Zuwendung benötigt, um wieder einzuschlafen, ist bei einem sonst kooperativen und freundlichen Verhalten nicht als Defizit in jenem Ausmaß zu sehen, das in Summe als schwere Verhaltensstörung zu bewerten wäre. Dieses Defizit ist nicht solchen besonders intensiven Pflegeerfordernissen gleichzuhalten, wie sie aus zwei schweren Funktionseinschränkungen resultieren (etwa Blindheit und gleichzeitige schwere geistige oder psychische Behinderung); dem Pflegebedürftigen gebührt daher kein pauschaler Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs 3 Oö Pflegegeldgesetz.