§ 4 EFZG - Die von einem erkrankten Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegende ärztliche Bestätigung hat neben Beginn und Ursache der Arbeitsunfähigkeit auch Angaben über die „voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ zu enthalten. Dabei darf der Arbeitnehmer grundsätzlich den Angaben und Empfehlungen seines Arztes vertrauen, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit (beispielsweise aufgrund eigener unrichtiger Angaben gegenüber dem Arzt) bekannt ist oder bekannt sein muss. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe.