§ 90 Abs 2 GSVG - Ist bei einem Versicherten ein festsitzender Zahnersatz (Implantat) aus medizinischen Gründen nicht indiziert, besteht kein Anspruch auf Ersatz der „fiktiven“ Kosten für einen (nicht in Anspruch genommenen) abnehmbaren Zahnersatz. Eine solche Mischverrechnung - also die Gewährung zumindest der Versicherungsleistung für eine (nicht in Anspruch genommene, abnehmbare) Prothese - ist abzulehnen, weil das Krankenversicherungsrecht zwar von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl ausgeht.