OGH 26. 5. 2011, 9 ObA 54/11y
§ 82 lit d GewO 1859, § 134 Abs 2 StGB - Gemäß § 82 lit d GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt.