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Zu langes Zuwarten mit Entlassung nach Information über Tätlichkeit im Betrieb

EntlassungARD 6174/1/2011 Heft 6174 v. 27.9.2011

§ 25 AngG, § 82 GewO 1859 - Wird ein - zu Entlassungen nicht berechtigter - Betriebsleiter während seines Urlaubs über einen Streit zwischen Kollegen informiert, bei dem eine Arbeitnehmerin angeblich durch einen Stoß ihres Arbeitskollegen eine Stiege hinabstürzte und sich schwere Verletzungen zuzog, ist er zwar grundsätzlich zu weitergehenden Nachforschungen während seines Urlaubs nicht verpflichtet; hat er aber auch nach seiner Rückkehr in Kenntnis der unterschiedlichen Versionen der Beteiligten keine weiteren Nachforschungen zur Aufklärung des Tathergangs angestellt und erst rund ein Monat später den Geschäftsführer von dem Vorfall informiert, der daraufhin unverzüglich die Entlassung aussprach, ist die Entlassung verspätet und somit unberechtigt.

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