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Unterlassene Gefahrenevaluierung

ArbeitnehmerschutzARD 6026/4/2010 Heft 6026 v. 16.2.2010

VwGH 24. 4. 2009, 2008/02/0118

§ 130 Abs 1 Z 5 und Z 6 ASchG - Gemäß § 130 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,- bis € 7.260,- (im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 290,- bis € 14.530,-) zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen den Bestimmungen des ASchG oder den dazu erlassenen Verordnungen

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