§ 23 ArbIG, § 9 Abs 2 VStG - Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des ArbIG wird erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Auch wenn ein an sich unzuständiges Arbeitsinspektorat gemäß § 6 AVG verpflichtet ist, die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat (hier: jenes für Bauarbeiten) weiterzuleiten, trägt der Arbeitgeber die nachteiligen Folgen, falls die Weiterleitung unterbleibt.