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Haftung eines atypisch stillen Gesellschafters nach Beendigung der Gesellschaft

Lohnsteuer und AbgabenARD 5871/13/2008 Heft 5871 v. 13.6.2008

§ 32 Z 2 EStG - Hat ein atypisch stiller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der „atypisch stillen Gesellschaft“ die Haftung übernommen und aufgrund dessen nach Beendigung der Gesellschaft Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet, so sind diese Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben iSd § 32 Z 2 EStG zu berücksichtigen.

VwGH 19. 3. 2008, 2008/15/0018

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