§ 4 Abs 2 AuslBG - Ist der Antrag einer Personengesellschaft auf Feststellung eines tatsächlich ausgeübten wesentlichen Einflusses ihres ausländischen Gesellschafters rechtskräftig abgelehnt worden, hat die Personengesellschaft daraufhin den Gesellschaftsvertrag geändert, wodurch der Ausländer ua nunmehr alleiniger Komplementär der KEG wurde, und sodann neuerlich einen Antrag auf Feststellung gemäß § 2 Abs 4 AuslBG gestellt, hat die Behörde wiederum die tatsächliche Stellung des Ausländers und seinen tatsächlich persönlich ausgeübten Einfluss auf die Geschäftsführung zu prüfen und kann sich nicht auf die Feststellungen im ersten Verfahren berufen.