§ 24 Abs 6 EStG idF BGBl 1996/201 - Gibt ein Arzt seinen Betrieb auf und sind das von ihm bewohnte Einfamilienhaus und das (nur ca 6 m entfernte) Ordinationsgebäude, in dem sich auch eine Sauna mit Ruheraum, ein vorgelagerter Wintergarten und die Ölheizung für beide Gebäude befinden, durch einen überdachten Gang direkt verbunden, so steht hinsichtlich des Ordinationsgebäudes die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG dennoch nicht zu und der Betriebsaufgabegewinn ist somit unter Ansatz der stillen Reserven aus dem Ordinationsgebäude zu ermitteln.