vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zurücknahme von Berufungen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5409/21/2003 Heft 5409 v. 12.6.2003

§ 260 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2002/97 - In Angelegenheiten, in denen nach § 260 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2002/97 die Entscheidung über die Berufung dem Berufungssenat obliegt, ist der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig, sowohl Mängelbehebungsaufträge zu erteilen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte