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§ 17 GrEStG, § 303 EO

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5161/39/2000 Heft 5161 v. 13.10.2000

( § 17 GrEStG, § 303 EO ) Das sich aus § 17 GrEStG nach Antragstellung ergebende Recht auf Rückzahlung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Finanzamt kann an einen Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. VwGH 25.11.1999, 99/16/0023. (Bescheid aufgehoben)

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