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§ 30 EStG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5151/28/2000 Heft 5151 v. 8.9.2000

( § 30 EStG ) Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen, es sei denn, im Gesetz ist eine besondere Vorschrift vorgesehen.

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