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§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

Steuerrechtliche EntscheidungenARD 5091/39/2000 Heft 5091 v. 21.1.2000

(§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG) Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden.

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