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§ 19a ASVG, § 17 AKG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4998/40/99 Heft 4998 v. 26.1.1999

( ASVG § 19a, AKG § 17 ) Von geringfügig beschäftigten Selbstversicherten ist vom Arbeitgeber vorerst keine Kammerumlage einzubehalten. (HVSVT)

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