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Beitragsgrundlagennachweis für kalenderjahrüberschreitende Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung

SozialversicherungARD 4993/8/99 Heft 4993 v. 5.1.1999

Zeiten der Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung müssen auch in den Beitragsgrundlagennachweis (BGN) einbezogen werden. Wenn der Zeitraum der wegen Urlaubsentschädigung/-abfindung verlängerten Pflichtversicherung in das nächste Kalenderjahr reicht, muss die Aufteilung entsprechend dieses Zeitraumes auf 2 Kalenderjahre erfolgen.

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