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BAO § 209

Lohnsteuer und AbgabenARD 4802/43/96 Heft 4802 v. 20.12.1996

(BAO § 209) Für die Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruchs auf einen Außenhandelsförderungsbeitrag bedarf es einer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs vom Anspruchswerber unternommenen, nach außen erkennbaren Handlung. VwGH 95/16/0255 v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen) (

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