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Kündigung von befristeten Dienstverhältnissen

ArbeitsrechtARD 4741/3/96 Heft 4741 v. 30.4.1996

Nach § 13a Rahmen-KV für Angestellte der Industrie ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonats) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens zwei Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.

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