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Zum Recht des Handelsvertreters auf Bucheinsicht

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/208AnwBl 2024, 472 Heft 9 v. 30.8.2024

1. Gem § 16 Abs 1 HVertrG hat der Handelsvertreter das Recht, vom Unternehmer einen Buchauszug sowie alle notwendigen Auskünfte zu verlangen, um den Betrag der ihm zustehenden Provision nachzuprüfen. Sollte der Handelsvertreter glaubhaft darlegen können, dass der Buchauszug fehlerhaft oder unvollständig ist oder dass ihm die Vorlage des Buchauszugs verweigert wurde, kann er auch vor einem Gerichtsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlage beantragen. Gleichzeitig kann er nach § 16 Abs 2 HVertrG beantragen, dass dem Unternehmer ergänzende Auskünfte aufgetragen werden, die eine vollständige Berechnung seines Anspruchs ermöglichen. Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu geben, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu erlangen und die vom Unternehmer vorgelegte Abrechnung zu überprüfen.

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