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Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - RL 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Art 2 lit d - Verfolgungsgründe - "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" - Art 10 Abs 1 lit d - Verfolgungshandlungen - Art 9 Abs 1 und 2 - Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder zwischen den Verfolgungsgründen und dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen - Art 9 Abs 3 - Nichtstaatliche Akteure - Art 6 lit c - Voraussetzungen für subsidiären Schutz - Art 2 lit f - "Ernsthafter Schaden" - Art 15 lit a und b - Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art 4 - Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen - Häusliche Gewalt - Drohung mit einem "Ehrenverbrechen"

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/82AnwBl 2024, 154 Heft 3 v. 26.2.2024

WS, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, beantragte in Bulgarien internationalen Schutz, nachdem sie häusliche Gewalt und Drohungen mit einem "Ehrenmord" durch ihre Familie in der Türkei erlebt hatte. Der Antrag von WS wurde von den bulgarischen Behörden abgelehnt, woraufhin sie Rechtsmittel einlegte. Der Fall wurde schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, insbesondere zu Fragen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt als Grund für internationalen Schutz nach EU-Recht.

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