1. Zur Frage des Ortes erstmaligen Inverkehrbringens hielt der EuGH fest, dass es auf die Realisierung des wirtschaftlichen Werts einer Marke ankommt, sohin erst der Verkauf, nicht aber die Einfuhr, um die Ware zu verkaufen, oder das Anbieten zum Verkauf ausreicht, um die Ware als in Verkehr gebracht anzusehen. Durch solche Handlungen wird nämlich das Recht, über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, nicht auf Dritte übertragen.

