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Zum Einstimmigkeitsprinzip in der Privatstiftung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2022/308AnwBl 2022, 629 Heft 12 v. 25.11.2022

1. Gemäß der dispositiven Regelung des § 3 Abs 2 PSG können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte von ihnen nur gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn "die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor". Diese Regelung ist auch unter dem Einstimmigkeitsprinzip bekannt.

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