1. Intensive Berührung des Gesäßes in der Dauer von etwa einer halben Minute ist tatbildlich iSd § 218 Abs 1a StGB.
2. Durch irrtümliche Anführung des § 313 StGB im Schuldspruch wird keine Nichtigkeit bewirkt, weil diese Norm nicht den Strafsatz bestimmt, sondern eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift darstellt. § 313 StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern jenes nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO.