Die durch einen Zustelldienst elektronisch zugestellten Dokumente gelten als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung zugestellt (§ 35 Abs 6 ZustG). Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedoch spätestens mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs 5 ZustG). Eine elektronische Abholung des Dokuments löst also jedenfalls die wirksame Zustellung aus.
3 Ob 11/19t