Für den Beklagten war im Jahre 2013 ein elektronisches Postfach (eine elektronische Zustelladresse) eingerichtet worden, für welche die E-Mail-Adresse seiner Arztpraxis bekannt gegeben worden war. Der Beklagte nahm damit freiwillig durch Anmeldung bei einem Zustelldienst (§ 33 Abs 1 ZustG) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Beklagte die E-Mail-Adresse seiner Praxis seit seiner Pensionierung im Jahr 2014 nicht mehr in Verwendung, weshalb er die Zustellung eines Zahlungsbefehles an das elektronische Postfach nicht wahrnahm.