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Zur Ortsabwesenheit bei der elektronischen Zustellung

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/128AnwBl 2019, 296 Heft 5 v. 25.4.2019

Für den Beklagten war im Jahre 2013 ein elektronisches Postfach (eine elektronische Zustelladresse) eingerichtet worden, für welche die E-Mail-Adresse seiner Arztpraxis bekannt gegeben worden war. Der Beklagte nahm damit freiwillig durch Anmeldung bei einem Zustelldienst (§ 33 Abs 1 ZustG) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hatte der Beklagte die E-Mail-Adresse seiner Praxis seit seiner Pensionierung im Jahr 2014 nicht mehr in Verwendung, weshalb er die Zustellung eines Zahlungsbefehles an das elektronische Postfach nicht wahrnahm.

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