Der (sachlich nicht gerechtfertigte) Vorwurf an den Gegenvertreter vor Gericht, sein Verhalten sei disziplinär, ist disziplinär.
Die Offenbarung von Disziplinarangelegenheiten begründet nicht nur eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, sondern auch eine Berufspflichtenverletzung.

