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Ratskammer des LG für Strafsachen Wien, 11.11.2004, 272 Ur 215/04 (Strafprozessrecht)

StrafprozessrechtStefan LehnerAnwBl 2005/7983AnwBl 2005, 206 Heft 4 v. 1.4.2005

Zusammenfassung: Die Ratskammer des LG für Strafsachen Wien erörtert, dass die Ausscheidung von Fakten und Neubildung des Strafakts auch eine Neubestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers erfordert.

Ratskammer des LG für Strafsachen Wien, 11.11.2004, 272 Ur 215/04

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