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Entscheidung - LGSt Wien, 21.01.2004, 4 Hauptverhandlung 152/02g

StrafprozessrechtDr. Reinhard Lachinger, RechtsanwaltsanwärterAnwBl 2004/7943AnwBl 2004, 474 - 477 Heft 9 v. 1.9.2004

Zusammenfassung: Sofern der Genehmigungsantrag von Übersetzungskosten bei Gericht nicht eingebracht wurde, hat sie der Verfahrenshilfeverteidiger an den Dolmetscher zu ersetzen. Dem Verfahrenshelfer gebührt dann Ersatz im Rahmen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.

LGSt Wien, 21.01.2004, 4 Hauptverhandlung 152/02g

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